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BGH macht Vorgaben zu Cookie-Einwilligung

Der BGH hat am 28.05.2020 in der Entscheidung „Cookie-Einwilligung II“ (Az. I ZR 7/16) nach Vorlage an den EuGH (Az. C-673/17) entschieden, dass das Setzen von Cookies bei Anwendung eines sog. „Opt-Out-Verfahrens“ unzulässig ist.

 

Hintergrund der Vorlage an den EuGH war, dass nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 TMG grds. eine Widerspruchslösung in Betracht kommt. Bereits der EuGH hatte entschieden, dass es mit der ePrivacy-Richtlinie nicht vereinbar ist, wenn in die Speicherung von Cookies zu Werbe- und Marktforschungszwecken durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen eingewilligt wird.

 

Der BGH hat nunmehr folgende Feststellungen für eine wirksame Einwilligung von Cookies getroffen:

  • § 15 Abs. 3 TMG, wonach der Einsatz von Cookies grds. zulässig ist, ist im Sinne der ePrivacy-Richtlinie auszulegen.
  • Für den Einsatz von Cookies zu Werbe- und Marktforschungszwecken ist eine Einwilligung des Nutzers erforderlich.
  • Für eine wirksame Einwilligung ist eine aktive Bestätigungshandlung notwendig.
  • Ausdrücklich keine wirksame Einwilligung liegt vor, wenn eine Verwendung von Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, welches der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss („Opt-Out“).

 

Nach diesem Urteil steht nunmehr fest, dass Websitebetreiber die Verwendung von Cookies zu Werbe- und Marktforschungszwecken nicht (mehr) allein mit einem berechtigten Interesse begründen können. Notwendig wird es demnach für Websitebetreiber in Zukunft sein, dass eine Möglichkeit für eine aktive Bestätigungshandlung („Opt-In“) geschaffen wird, soweit Cookies verwendet werden sollen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Bestätigungshandlung zu einem Zeitpunkt erfolgen können muss, zu dem noch keine Cookies verwendet werden.

 

Praxishinweise

Aufgrund der BGH-Entscheidung sollten Websitebetreiber spätestens jetzt überprüfen, ob auf ihren Webseiten für Cookies noch ein „Opt-Out-Verfahren“ besteht. Bei Verwendung eines „Opt-Out-Verfahrens“ drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden sowie ggf. Prüfungen durch Aufsichtsbehörden. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil für jeden Websitebesucher leicht erkennbar ist, welches Verfahren Anwendung findet.

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