Genießt eines der Unternehmen Tendenzschutz i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, kann der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn das andere Unternehmen tendenzfrei ist. Dem Wirtschaftsausschuss stehen jedoch gegenüber dem Tendenzunternehmen keine Rechte zu.
BAG, Beschl. v. 26.02.2020, Az.: 7 ABR 20/18