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Wie die neue Vertikal-GVO die Welt der Online-Vertriebsplattformen verändern wird

Der Marktplatz im Internet...

Das Kartellverbot des Art. 101 AEUV umfasst auch vertikale Vereinbarungen, das heißt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht auf der gleichen Marktstufe tätig sind. Mit der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) und den dazugehörigen Vertikalleitlinien nimmt die Kommission einige Gruppen von vertikalen Vereinbarungen aus dem Kartellverbot heraus. Ziel ist es, den Unternehmen mehr Rechtssicherheit - einen sogenannten safe harbor - zu geben. Da die Vertikal-GVO und die dazugehörigen Leitlinien nur befristet gelten, steht eine Reform an. Die neue Vertikal-GVO („Vertikal-GVO-E") und die neuen Vertikalleitlinien („Vertikalleitlinien-E") sollen ab dem 01.06.2022 gelten.

Die Entwicklung des Vertriebs über verschiedene Arten von Online-Plattformen ist eine der großen Weiterentwicklungen in der Vertriebslandschaft seit der letzten Vertikal-GVO aus dem Jahr 2010. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Neuerungen im Bereich von Vertriebsplattformen nach dem bisherigen Stand der Vertikal-GVO-Entwürfe zu erwarten sind. 

Zu erwartende Neuerungen hinsichtlich Online-Vertriebsplattformen

Eine der kontrovers diskutierten Fragen ist, ob Parteien ein Verbot vereinbaren können, Online-Plattformen als Vertriebskanal zu nutzen. Ein solcher Ausschluss des Vertriebs über Online-Plattformen wird nun in den Vertikalleitlinien ausdrücklich zugelassen (Rn. 316 Vertikalleitlinien-E), weil nicht die Nutzung des Internets für Online-Handel an sich ausgeschlossen wird, sondern nur die Nutzung einer bestimmten Plattform. Erst wenn der gesamte Handel über das Internet verboten wird, läge eine Kernbeschränkung im Sinne des Art. 4 Vertikal-GVO (alt und neu) vor.

Die andere große Frage betrifft die Problematik, ob und inwiefern Plattform-Betreiber in den Anwendungsbereich der Vertikal-GVO fallen und welche ihrer Klauseln kartellrechtlich zulässig sind. Die Entscheidungspraxis der nationalen Wettbewerbsbehörden war hinsichtlich vertikaler Vereinbarungen bei Online-Plattformen in den letzten Jahren uneinheitlich, so dass die Praxis auf eine Klarstellung der wesentlichsten Fragen in der neuen Vertikal-GVO und den dazugehörigen Leitlinien hoffte.

Tatsächlich nennen Art. 1 Nr.1 lit. d) und Art. 2 Abs. 7 Vertikal-GVO-E Online-Plattformen explizit. Art. 1 Nr.1 lit. d) Vertikal-GVO-E normiert nun eindeutig, dass „Online-Vermittlungsdienste” als Anbieter im Sinne der Vertikal-GVO-E gelten. Danach sind „Online-Vermittlungsdienste“ solche Dienste, die es Unternehmen ermöglichen, anderen Unternehmen oder Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen solchen Unternehmen oder zwischen solchen Unternehmen und Endverbrauchern vermitteln.

In Art. 5 Abs. 1 lit. d) Vertikal-GVO-E wird nun auch normiert, dass es keine Freistellung für sogenannte „weite” Bestpreisklauseln der Online-Vermittlungsplattformen gibt. Bei weiten Bestpreisklauseln wird den Anbietern auf Online-Vermittlungsplattformen verboten, auf einer konkurrierenden Plattform günstiger anzubieten. Von der Kommission werden diese Klauseln auch „plattformübergreifende Einzelhandels-Paritätsverpflichtungen” genannt. Die Kommission befürchtet, dass der Anbieter einer Vermittlungsplattform, der weite Bestpreisklauseln anwendet, eher in der Lage sei, den Preis für seine Dienstleistung zu erhöhen oder die Qualität seiner Leistung zu senken (Rn. 337 der Vertikalleitlinien-E). Enge Bestpreisklauseln hingegen, die dem Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung nur verbieten, in seinem eigenen Webshop günstiger anzubieten, sind wettbewerblich weniger problematisch und können daher nach den Regeln der Vertikal-GVO-E freigestellt sein.

Schließlich ist noch kurz auf die Stellung von hybriden Plattformen nach der Vertikal-GVO-E hinzuweisen. Bei hybriden Plattformen bietet der Anbieter zugleich sowohl eine Vermittlungsleistung als auch die vermittelte Leistung an. Es besteht damit eine vergleichbare Wettbewerbssituation wie beim dualen Vertrieb, über dessen Neuregelung in der Vertikal-GVO-E Sie hier lesen können. Solche hybriden Plattformen sind ebenfalls auf zwei Marktstufen gleichzeitig tätig. Nach Art. 2 Abs. 7 Vertikal-GVO-E sind jedoch die Regeln für den dualen Vertrieb nach Art. 2 Abs. 4 Vertikal-GVO-E nicht auf hybride Plattformen anwendbar. Als Begründung führt die Kommission an, dass die Freistellung von vertikalen Vereinbarungen im dualen Vertrieb als Ausnahme eng auszulegen sei. Da die Einzelhandelstätigkeit der Vermittlungs-Plattformen nicht unerheblichen Bedenken begegne, müssten die kartellrechtliche Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallprüfung und nach den Horizontalleitlinien erfolgen (Rn. 91 und 92 Vertikalleitlinien-E).

Zu begrüßen ist, dass sich die Vertikal-GVO-E und die dazugehörigen Leitlinien überhaupt mit dem Thema der Online-Vermittlungsdienste befassen. Ob damit die bestehenden kartellrechtlichen Probleme in ausreichender Weise geklärt sind, wird sich in der Entscheidungspraxis zeigen.

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