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Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste

Der TVöD-V regelt, dass im Rettungsdienst Bereitschaftsdienste geleistet werden müssen, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Rettungsassistent klagte gegen seinen Arbeitgeber, da er der Auffassung war, dass diese Regelung des TVöD gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoße und daher unwirksam sei. Er klagte zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftsdienste ein. Der Arbeitnehmer war nach dem TVöD verpflichtet, pro Woche maximal 48 Arbeitsstunden, einschließlich Bereitschaftsdienste, zu leisten. Sein Gehalt betrug 2.680,31 Euro brutto im Monat. Unter Zugrundelegung von 48 Wochenstunden erzielte er somit ein durchschnittliches Stundenentgelt von mehr als 8,50 Euro brutto. 

Ein Artikel von Golo Busch und Dorothee Cordes. Alles wichtige zum Thema erfahren Sie hier.

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